Begriffe (Wohnraum-) Miete (nur als kleine Auswahl)
Ortsübliche Vergleichsmiete (Legaldefinition BGB § 558 Abs. 2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind.
Kappungsgrenze
Innerhalb von drei Jahren darf sich die Miete um nicht mehr als 20%, gemessen an der ortsüblichen Vergleichsmiete, erhöhen.
Mietspiegel
Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete. Ein qualifizierter Mietspiegel wird nach „anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen" erstellt.
Mietpreisüberhöhung
Wird in §5 Wirtschaftsstrafgesetz geregelt. Entgelte, die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots die üblichen Entgelte, die an der ortsüblichen Vergleichsmiete gemessen werden, um mehr als 20% übersteigen, sind überhöht. Eine Mietpreisüberhöhung liegt nicht vor, wenn die Entgelte zur Deckung der laufenden Aufwendungen des Vermieters erforderlich sind.
Nettomiete Bruttomiete Betriebskosten
Zwischen beiden Begriffen stehen bei der Wohnraummiete die Betriebskosten (nach II. Berechnungsverordnung und Betriebskostenverordnung). Betriebskostenabschlagszahlungen müssen bei Wohnraum bis zum Ende des Folgejahrs abgerechnet werden.
|