zurück

Neuigkeiten

Anlässe zur Bewertung

Begriffe Bewertung

Begriffe Mieten

Begriffe Wohnungseigentum

Verfahren und Instrumente

Unterlagen

öffentliche Bestellung und Vereidigung, was ist das?

Impressum

Bewertungen Grundstücke, Gebäude, Wohnungseigentum, Teileigentum, Erbbaurechte, Nießbrauch, Wohnrechte, Mieten, Pachten

Sachverständigenbüro Günther Erdl

Roßfeldstr. 1, 82239 Alling bei München
Tel. 08141 889113, Fax 08141 889096

  • von der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
    öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von
    bebauten und unbebauten Grundstücken
    sowie Mieten und Pachten,
  • Dipl-Sachverständiger (DIA) für für die Bewertung von bebauten und
    unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten und für
    Schäden an Gebäuden.

Begriffe (Wohnraum-) Miete  (nur als kleine Auswahl)

Ortsübliche Vergleichsmiete  (Legaldefinition BGB § 558 Abs. 2)
Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind.

Kappungsgrenze

Innerhalb von drei Jahren darf sich die Miete um nicht mehr als 20%, gemessen an der ortsüblichen Vergleichsmiete, erhöhen.

Mietspiegel

Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete. Ein qualifizierter Mietspiegel wird nach „anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen" erstellt.

Mietpreisüberhöhung

Wird in §5 Wirtschaftsstrafgesetz geregelt. Entgelte, die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots die üblichen Entgelte, die an der ortsüblichen Vergleichsmiete gemessen werden, um mehr als 20% übersteigen, sind überhöht. Eine Mietpreisüberhöhung liegt nicht vor, wenn die Entgelte zur Deckung der laufenden Aufwendungen des Vermieters erforderlich sind.

Nettomiete Bruttomiete Betriebskosten

Zwischen beiden Begriffen stehen bei der Wohnraummiete die Betriebskosten (nach II. Berechnungsverordnung und Betriebskostenverordnung). Betriebskostenabschlagszahlungen müssen bei Wohnraum bis zum Ende des Folgejahrs abgerechnet werden.